Wenn Sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen wollen, dann müssen Sie zwingend eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichten!
Ein Testament kann entweder zur Niederschrift eines Notars oder durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden.
Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden.
Die Bevollmächtigung eines Dritten ist unzulässig.
Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testamentes ist zu beachten, dass die gesamte Erklärung eigenhändig (also mit der Hand) geschrieben und unterzeichnet sein muss. Ort und Datum sind anzugeben. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten.
Dieses ist nur eine erste Anleitung. Vollständige Angaben zu den Fragen rund um das persönliche Testament, etwa zum Ehegatten-Testament und zur Widerrufsmöglichkeit sowie der Bindungsfalle sind an dieser Stelle nicht möglich. Neben dem eigenhändigen Testament stellt das öffentliche (=notarielle) Testament die zweite Variante eines ordentlichen Testamentes dar (§2231 BGB).
Das notarielle Testament hat den Vorteil, dass Ihre Erben keinen Erbschein beantragen müssen.
Allerdings ist zu beachten, dass gerade das notarielle Testament nicht selten aus Formularbausteinen zusammengefügt und für den konkreten Einzelfall nicht ausreichend durchdacht ist.
Aus der Erfahrung heraus empfiehlt es sich unbedingt, vor Errichtung eines eigenhändigen oder notariellen Testamentes die Beratung eines erfahrenen Rechtsanwaltes für Familien- oder Erbrecht einzuholen, wenn nicht gar diesen den Text des beabsichtigten Testamentes entwerfen zu lassen. Soweit hierdurch Kosten anfallen, sind diese gut investiert.
Gerne können Sie telefonisch unter 0221 – 257 36 71 einen Termin vereinbaren.